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International Law

: Blickpunkt Recht & Steuern

Berliner Jagdzeitenverordnung

By RA Meisen

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Die Berliner Landes-Jagdzeitenverordnung von 2007 ist teilweise nichtig, wie jetzt das Berliner Verwaltungsgericht mit einer ziemlich deutlichen Begründung urteilte und damit der Klage eines Jägers stattgab, der festgestellt wissen wollte, dass er nach wie vor zur Jagd auf Steinmarder, Blässhühner, Ringeltauben und Stockenten berechtigt ist.

Die Jagd auf diese Tiere war mit der Jagdzeitenverordnung aus dem Jahr 2007 durch Aufhebung der bundesrechtlich festgesetzten Jagdzeiten praktisch verboten worden. Das Gericht befand jetzt, dass die Verordnung insoweit nichtig ist, weil sie nicht der Ermächtigungsgrundlage im Landesjagdgesetz entspreche.

Die Aufhebung der Jagdzeit für den Steinmarder war von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung damit begründet worden, dass diese Tiere nur mit Fallen effektiv gejagt werden könnten. Da die Fallenjagd in Berlin verboten sei, sei die Festlegung einer Jagdzeit nicht sinnvoll. Das Gericht hielt dies nicht für tragfähig und urteilte, dass das durch die Eigentumsgarantie verfassungsrechtlich geschützte Jagdrecht nur aus den im Jagdrecht (Bundesjagdgesetz, Landesjagdgesetz) genannten Gründen, u.a. der Hege des Wildes eingeschränkt werden dürfe, nicht aber, weil ein praktisches Bedürfnis nach Zulassung der Jagd nicht bestehe. Nicht die Beibehaltung des Jagdrechts, sondern seine Einschränkung müsse jagdrechtlich gerechtfertigt sein. Jagdrechtlich relevante Erwägungen wie solche des Arten- und Tierschutzes oder der Wildhege habe das verklagte Land Berlin hier aber nicht geltend gemacht.

Für die genannten Vogelarten beruhte das Jagdverbot auf der Erwägung der Senatsverwaltung, dass ein GroÃ?teil der Tiere bei der Jagd mit Schrot nicht tödlich getroffen, sondern nur krank geschossen werde. Eine Nachsuche sei oft nicht möglich, da diese verletzten Tiere für den Jäger nicht unbedingt erkennbar seien. Da andererseits Wildschäden auf landwirtschaftlichen Flächen durch Vögel nach den Erkenntnissen der Jagdbehörden nicht vorkämen, sei eine Bejagung zur Vermeidung übermäÃ?iger Wildschäden nicht erforderlich. Das Gericht entschied hierzu, dass diese Erwägungen â?? sofern sie objektiv belegbar seien - zwar das Verbot rechtfertigen könnten, Vögel mit Schrotmunition zu jagen, nicht aber ein vollständiges Jagdverbot. Jagdverbote könnten nur erlassen werden, wenn jegliche Jagd auf eine Tierart â?? unabhängig von der Jagdmethode â?? gegen jagdrechtliche Grundsätze verstoÃ?e. Seien aber â?? wie hier die Schrotjagd - nur bestimmte Jagdmethoden zu beanstanden, dürften auch nur diese verboten werden. Neben der Schrotjagd gebe es auch die â?? gerade vom Kläger betriebene - Jagd mit Falken auf Vögel, aber auch mit kleinkalibriger Munition, für deren Verbot keine sachlichen Gründe erkennbar seien.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27. März 2008 - VG 1 A 193.07

Full post as published by Blickpunkt Recht & Steuern on March 31, 2008 (boomark / email).

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