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: jurabilis - German bLAWg from Berlin.Das soll der Freibrief sein?
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Als das BVerfG im Verfahren nach § 32 BVerfGG Teile der "Vorratsdatenspeicherung" per Beschluss aussetzte, wurde von einigen die glückselige Zeit für Filesharer ausgerufen....jurabilis! wies seinerzeit auf Randnummer 173 des BVerfG-Beschlusses hin und zog folgende Konsequenz:
Kurz gefasst also: Wegen Vorratsdatenspeicherung gespeicherte Daten dürfen - vorläufig - nicht herausgegeben werden, zu Abrechnungszwecken gespeicherte aber weiterhin.
Damit stehen nach wie vor Flatrate-Nutzer, deren Daten eigentlich nicht gespeichert werden dürfen, besser da. Ein Freibrief für Filesharing kann jedoch im heutigen Beschluss nicht erblickt werden, das Risiko für die Nutzer besteht unverändert.
Ähnlich sieht dies nun wohl das Landgericht Offenburg (über Heise) und beschloss auf Grundlage der neuen Normen zu Bestandsdaten:
Somit ist jedenfalls seit dem 01.01.2008 die von der Staatsanwaltschaft begehrte Auskunft über ein unmittelbares Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften bei den Providern nach den §§ 161, 163 StPO i.V.m. § 113 TKG zu stützen. Ein Fall der richterlichen Anordnung nach § 100 g, 100 h StPO a. F. bzw. § 100 g StPO n. F., in Kraft seit 01.01.2008, liegt somit nicht vor.Zu Verkehrsdaten sagte das BVerfG:
Dieses Risiko ist dadurch gemildert, dass den Strafverfolgungsbehörden die ihnen schon bisher eröffneten Möglichkeiten des Zugriffs auf die von den Telekommunikations-Diensteanbietern im eigenen Interesse, etwa gemäß § 97 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 TKG zur Entgeltabrechnung, gespeicherten Telekommunikations-Verkehrsdaten erhalten bleiben.Mit einfacheren Worten erklärt Heise die Bedeutung des LG-Beschlusses:
Durch die Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung ist es nach Ansicht des Landgerichts Offenburg nicht mehr notwendig, dass Ermittlungsbehörden für bestimmte Auskunftsersuchen bei Providern eine richterliche Anordnung einholen.
Full post as published by jurabilis - German bLAWg from Berlin. on April 29, 2008 (boomark / email).
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