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International Law
: Handakte WebLAWgKollusives Zusammenwirken zwischen VN und VS beim Abschluss einer BUV
By Handakte
1. Ein arglistiges Zusammenwirken zwischen einem Antragsteller und dem vom Versicherer beauftragten Versicherungsvertreter mit der Folge fehlender Kenntniszurechnung wegen evidenten Vollmachtsmissbrauchs ist als Ausnahmefall von der nach der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung im Regelfall bestehenden Wissenszurechnung anzusehen.
2. Hat der Versicherungsvertreter Angaben zu Vorerkrankungen des Antragstellers nicht in den Antrag aufgenommen, so muss das Gericht im Urteil näher erläutern, warum der Antragsteller in dem Bewusstsein gehandelt haben soll, auf das Vorstellungsbild des Versicherers unlauter einzuwirken. Die bloße Angabe im Urteil, es sei für den Antragsteller evident gewesen, dass eine angegebene Vorerkrankung trotz gegenteiliger Bekundung des ihn beratenden Versicherungsvertreters für den Abschluss des Vertrages bedeutungslos sei, genügt dafür grundsätzlich nicht.
3. Gegen eine Arglist des Antragstellers spricht es, wenn er bereits Berufsunfähigkeitsschutz besitzt und die Initiative zum neuen Vertragsschluss vom Versicherungsvertreter ausging.
Full post as published by Handakte WebLAWg on May 10, 2008 (boomark / email).

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