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: Handakte WebLAWgHaftung bei Filesharing-Abmahnungen
By Handakte
Eltern müssen zumindest Standardsoftware auf dem Computer installieren, um so einen Minimalschutz gegen Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder in P2P Tauschbörsen sicher zu stellen. Das hat jetzt das LG Leipzig (Beschluss vom 08.02.2008 (Az. 5 O 383/08)) entschieden.
Die Richter positionieren sich damit eindeutig entgegen der Meinung des OLG Frankfurt, das der Ansicht ist, dass Eltern ohne einen konkreten Verdacht keine Sicherungsmaßnahmen einleiten müssen. Leider teilt das LG Leipzig nicht mit, welche Standardsoftware überhaupt in der Lage ist, Urheberrechtsverletzungen in P2P Tauschbörsen zu verhindern. Unseres Erachtens ist überhaupt keine Software dazu fähig. In einem Gerichtsverfahren sollte es allerdings ausreichen, wenn Eltern belegen können, dass sie eine beliebige Kindersicherungssoftware installiert haben. Möglicherweise kann es schon ausreichen, wenn Eltern nachweisen, mittels der kostenlosen (und legalen) Radiomittschnittssoftware Clipinc den Rechner auf Filesharing-Software untersucht zu haben.
Krass an der Entscheidung des LG Leipzig ist auch, dass der Steitwert für ein Musikstück mit 20.000 ? im Hauptsacheverfahren angesetzt wird. Bei manchem Filesharer werden damit schnell Millionenstreitwerte erreicht. Konkret heißt es in der Entscheidung: (…)
Quelle: WBE-LAW vom 20.08.2008
Full post as published by Handakte WebLAWg on August 20, 2008 (boomark / email).

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