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International Law
: Handakte WebLAWgArztwerbung durch Mitwirkung an Fernsehbericht
By Handakte
In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hat sich das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht NRW mit der Frage befasst, ob ein Arzt in einem Fernsehbericht über auch von ihm angebotene Leistungen unter Namensnennung erscheinen darf. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das TV-Magazin RTL-Explosiv berichtete über einen vermeintlich neuen “Mallorca-Trend des Sommers“, der schönheitschirurgische Eingriffe (z.B. Fettabsaugung) mit Urlaubstagen auf der Ferieninsel verknüpfte. Wörtlich hieß es in der Anmoderation:
“Erst abfeiern, dann absaugen und dann wieder abfeiern. Motto: Ein bisschen Spaß muss sein, schau doch mal wieder beim Chirurgen rein.”
(OVG Münster, Landesberufsgericht für Heilberufe, 6t A 10145/05).
In dem Beitrag wurde auch ein in Deutschland niedergelassener Chirurg vorgestellt, der in einer namentlich genannten Privatklinik auf Mallorca plastisch-ästhetische Eingriffe durchführte. Die Ärztekammer wertete dieses Verhalten des Arztes als Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht und veranlasste die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Das Gericht verhängte in erster Instanz eine Geldbuße in Höhe von 6.000,00 EUR.
Auf die Berufung des Arztes hob das Landesberufsgericht diese Entscheidung auf und verwies insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die zu einer nachhaltigen Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts geführt hat. (…)
Quelle: Arztwerberecht vom 26.08.2008
Full post as published by Handakte WebLAWg on August 26, 2008 (boomark / email).

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