Home -> Law Blog Directory -> International Law Blogs -> Handakte WebLAWg
(866) 635-2689 for Personal Injury or (866) 635-9402 for Criminal Defense
Find a Local Lawyer
Divorce (866) 635-6190
Personal Injury (866) 635-2689
Criminal Defense (866) 635-9402
International Law
: Handakte WebLAWgOhne Hinweis gilt der Antrag
By Handakte
Ein Versicherungsschein hält die Konditionen fest, zu denen eine Police abgeschlossen wird. Ein Urteil des OLG Karlsruhe macht aber nun klar: Unter bestimmten Bedingungen gelten diese Angaben nicht.
Weichen die Angaben im Versicherungsschein von dem ab, was im Versicherungsantrag steht, muss die Assekuranz darauf deutlich hinweisen ? sonst gilt der Antrag. In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall wollte der Kunde 1994 für zehn Jahre eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abschließen. Im Versicherungsantrag wurde ausgefüllt “Leistungsdauer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zehn Jahre“. 2002 wurde der Kunde berufsunfähig und verlangte Leistungen bis 2012. Das lehnte die Versicherung mit der Begründung ab, der Versicherungsschein bestimme als Leistungsende den 1. Oktober 2004. Das war das Datum, an dem auch die Lebensversicherung und die Beitragspflicht ausliefen.
Dagegen entschied das Gericht: Der Antrag sei so zu verstehen, dass die Assekuranz bei Eintritt der Berufsunfähigkeit zehn Jahre lang zahle. Zwar sei im Versicherungsschein ein früheres Leistungsende angegeben, doch darauf habe die Versicherung bei Übersendung des Dokuments nicht deutlich hingewiesen. Deshalb gelte laut Gesetz, was im Antrag stehe (12 U 234/07).
Quelle: Capital vom 20.02.2009
Full post as published by Handakte WebLAWg on February 20, 2009 (boomark / email).

Staatswirtschaft im 21. Jahrhundert
Nichtigkeits-Feststellungsklage
Registrierzulassung ohne Kraftfahrzeugsteuer
Video-Wettbewerb für Jurastudenten








