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: Handakte WebLAWgBestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes der C. AG bleibt wirksam
By Handakte
Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover hat die Beschwerde eines Aktionärs der C. AG gegen die gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes zurückgewiesen. Die Bestellung dieses Aufsichtsratsmitgliedes durch das Amtsgericht Hannover ist damit wirksam.
Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, bei diesem Aufsichtsratsmitglied liege ein Interessenkonflikt vor, weil das Aufsichtsratsmitglied maßgeblicher rechtlicher Berater der S.-Gruppe sei. Die Kammer hatte dann zunächst den amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und verschiedene Unterlagen beigezogen, u.a. eine sog. Investorenvereinbarung mit der S.-Gruppe.
In der jetzt getroffenen Entscheidung sieht die Kammer bei dem betroffenen Aufsichtsratmitglied zwar eine mögliche gravierende Pflichtenkollision, hält diese aber nicht für unlösbar. “Die Kammer geht vielmehr unter Berücksichtigung der Äußerungen der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder davon aus, dass sich die Pflichtenkollision mit Hilfe der Investorenvereinbarung beherrschen lässt“, so die Richter. Denn in der Investorenvereinbarung habe sich die S.-Gruppe verpflichtet, in verschiedener Weise ihren Einfluss auf die C. AG und in deren Aufsichtsrat zu begrenzen, z.B. durch Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist eine weitere sofortige Beschwerde zum OLG Celle möglich.
Quelle: LG Hannover vom 12.03.2009
Full post as published by Handakte WebLAWg on March 17, 2009 (boomark / email).

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