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: Handakte WebLAWg?Selbstbeteiligung? von Geiseln an den Kosten ihrer Befreiung
By Handakte
Das BVerwG in Leipzig hat heute entschieden, dass Geiseln die Kosten ihrer Befreiung grundsätzlich erstatten müssen (hier: Reinhilt Weigel).
Die Klägerin war im September 2003 auf einer Trekkingtour in Kolumbien - gemeinsam mit anderen Teilnehmern einer mehrköpfigen Reisegruppe unterschiedlicher Nationalitäten - von einer Rebellengruppe entführt worden. Nach intensiven Bemühungen des Auswärtigen Amtes, der Deutschen Botschaft in Bogota, kolumbianischer Behörden sowie verschiedener anderer internationaler Organisationen wurde die Klägerin Ende November 2003 - gemeinsam mit einer spanischen Geisel - freigelassen. Wie von den Entführern gefordert, wurden die Klägerin und die spanische Geisel von einem zivilen Hubschrauber nach Bogota gebracht, von wo aus die Klägerin ihren Rückflug nach Deutschland antrat. Das Auswärtige Amt hatte zuvor - ebenso wie die spanische Regierung - seine Zustimmung zur Übernahme der hälftigen Kosten für die Charter des Hubschraubers erteilt.
Anfang 2004 forderte die beklagte Bundesrepublik Deutschland die Klägerin zur Erstattung dieser Kosten in Höhe von 12 640 ? auf. Das VG gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, dass für Entführungsfälle weder im Konsulargesetz noch im Auslandskostengesetz eine Erstattungspflicht vorgesehen sei. Diese Lücke könne nur der Gesetzgeber schließen.
Auf die Berufung der Beklagten hob das OVG das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Erstattungspflicht der Klägerin folge aus § 5 Konsulargesetz, der entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weit auszulegen sei und auch Entführungsfälle erfasse.
Das BVerwG hat die Entscheidung des OVG bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. (…)
Quelle: BVerwG 7 C 13.08 - Urteil vom 28. Mai 2009
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“Selbstbeteiligung” von Geiseln an den Kosten ihrer Befreiung
Full post as published by Handakte WebLAWg on May 28, 2009 (boomark / email).

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