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: Handakte WebLAWg?Ja, ich bin damit einverstanden??
By Handakte
§§ 305 ff. BGB sind auch auf vorformulierte einseitige Erklärungen anzuwenden, die im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis stehen (hier: Einwilligungserklärung in Telefonwerbung - vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2008 - Az. VIII ZR 348/06, MIR 2008, Dok. 278 - Payback; BGH, Urteil vom 27.01.2000 - Az. I ZR 241/ 97 - Telefonwerbung VI). Maßgeblich ist insoweit, dass der Verwender der Klausel für sich die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit - wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes - in Anspruch nimmt, während der andere Teil nur darauf Einfluss hat, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf deren Inhalt (vgl. BGB GRUR 2000, 818 - Telefonwerbung VI).
Eine als so genannte “Opt-in”-Klausel vorformulierte Einwilligung in Telefonwerbung hält der Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht stand und ist unwirsam, wenn sie so allgemein gehalten ist, dass sie “interessante Angebote” aus jedem Waren- und Dienstleistungsbereich erfasst, nicht in einem konkreten Bezug steht (etwa zu einem Gewinnspiel) sowie ihrer Formulierung nach nicht nur Geltung für den Verwender sondern auch für “Dritte und Partnerunternehmen” hat und damit die Bewerbung aller möglichen Waren und Dienstleistungen durch einen nicht überschaubaren Kreis von Unternehmen erlaubt. Eine solche Klausel verstößt zudem in der Regel gegen das Tranzparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen, damit dieser sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden kann. (…)
Anm. der Redaktion: Zur Thematik vgl. auch: Hanseatisches OLG, Urteil vom 04.03.2009 - Az. 5 U 260/08, veröffentlicht in MIR 2009, Dok. 112.
Quelle: Medien Internet und Recht vom 14.06.2009
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“Ja, ich bin damit einverstanden…”
Full post as published by Handakte WebLAWg on June 14, 2009 (boomark / email).

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