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International Law
: Handakte WebLAWgNachgerechnet: Abmahnkosten der Musikindustrie
By Handakte
Die Kanzlei Wilde & Beuger erklärt in ihrem Beitrag “Hat die Musikindustrie im Jahr 2007 satte 350.000.000 ? (350 Mio) an ihre Anwälte gezahlt?” vom 08.07.2009 für juristische Laien sehr eingängig, was es mit der Anspruchsgrundlage “Geschäftsführung ohne Auftrag” im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen und damit zusammenhängenden Anwaltskosten auf sich hat:
“Konkret geht es um Folgendes: Die Abmahnung, die von den großen Plattenfirmen veranlasst wird, klärt den mutmaßlichen Filesharer darüber auf, dass sein Tun unrechtmäßig ist. Eigentlich hätte sich der Filesharer selbst informieren müssen, um sich nicht unrechtmäßig zu verhalten. Der entdeckte Tausch ist allerdings ein Indiz dafür, dass der Filesharer sich gerade nicht informiert hat. Also wird er informiert – und zwar von den Anwälten der Musikindustrie.”
Bevor ein abgemahnter Filesharing-Nutzer nun die Abmahnkosten des Anwalts bezahlt (im Beispiel der Kanzlei Wilde & Beuger sind das schon einmal fast bis zu 6.000,00 EUR), sollte er sich fragen, ob einerseits ein Anspruch auf Erstattung besteht und falls ja, in welcher Höhe.
Jetzt wird es knifflig … Hat die Musikindustrie als Großmengen-Abmahner ihren Anwälten die jeweils angeforderten Beträge selbst bezahlt, also ein offenbar gigantisches Kostenrisiko auf sich genommen, wenn man alle Fälle zusammenrechnet? Oder hat sie mit ihren Anwälten unzulässige Abreden getroffen?
Deshalb haben die Rechtsanwälte von Wilde & Beuger einen Auszug aus einer Klageerwiderung in ihrem Artikel veröffentlicht und fügen dazu an:
“Wie sollen die Filesharer den Deal zwischen der Kanzlei Rasch und der Musikindustrie beweisen? Ein solcher Beweis ist nur anhand von Indizien zu führen. In unseren Musterverfahren versuchen wir diesen Beweis mit dem nachfolgenden Schriftsatz zu erbringen. Sofern einem der hier mitlesenden Anwälten oder Betroffenen weitergehende Informationen vorliegen, bitten wir um kurze Benachrichtigung. Dabei geht es nicht nur um die Vereinbarung der Rechtsanwälte Rasch, sondern auch um die Deals aller anderen Anwälte, die gerade die Filesharer abmahnen.”
Die Lektüre des ganzen Beitrages auf www.wb-law.de ist nur zu empfehlen.
Fotograf Konstantin Gastmann PIXELIO
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Nachgerechnet: Abmahnkosten der Musikindustrie
Full post as published by Handakte WebLAWg on July 09, 2009 (boomark / email).









