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Traditionsunternehmen Thonet obsiegt

By Webmaid

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Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.8.2009 auf Antrag der Firma Thonet GmbH, Frankenberg, einem italienischen Möbelunternehmen untersagt, Nachbildungen des von Mart Stam im Jahr 1926 geschaffenen Freischwingers zu vertreiben und hierfür zu werben.

Die klagende Firma Thonet GmbH besitzt die Nutzungs- und Vertriebsrechte für den nachstehend abgebildeten, von Mart Stam im Jahr 1926 entworfenen und 1927 auf der Werkbund-Ausstellung auf dem Weißenhof in Stuttgart ausgestellten Freischwinger:

Freischwinger Thonet (Mart Stam 1926)

Freischwinger Thonet (Mart STam 1926)


Das beklagte italienische Unternehmen hatte auf der IMM Cologne 2007 den nachfolgend abgebildeten Stuhl ausgestellt und zum Verkauf angeboten:
Thonet Nachbildung

Thonet Nachbildung


Das OLG Düsseldorf hat festgestellt, dass der Mart-Stam-Stuhl als Werk der bildenden Kunst weiterhin urheberrechtlich geschützt sei. Der auf der Möbelmesse angebotene Stuhl stelle eine unzulässige Nachbildung dar.

Der Gesamteindruck des nachgebildeten Stuhls stimme mit dem Ursprungswerk überein. So werde die Strenge und Einheitlichkeit der Linienführung sowie die Würfelform des Originals übernommen. Es sei hierbei unerheblich, ob der Querschnitt des Strahlohres rund (Original) oder rechteckig (Nachbildung) sei. Der Gesamteindruck werde auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass das Stahlrohr bei dem Original umlaufend, das Stahlrohr bei der Nachbildung an der Rückenfläche ende. Auch die leichte Neigung der Rückenlehne nach hinten bei der Nachbildung stelle die Grundform nicht in Frage. Der Urheberrechtsschutz entfalle auch nicht deshalb, weil hinterbeinlose Bodengestelle bei Stahlrohrmöbeln heute ein allgemeines Stilelement seien.

Das Reichsgericht hatte sich bereits 1932 und der Bundesgerichtshof 1961 und 1981 mit Unterlassungsklagen in Zusammenhang mit dem Mart-Stam-Stuhl befasst und einen weitreichenden Urheberrechtsschutz bejaht (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.5.1981, Aktenzeichen I ZR 102/79 “Stahlrohrstuhl II”, Zeitschrift für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, 1981, Seite 820). Der Oberste Gerichtshof in Österreich hatte hingegen am 19.12.1989 für Österreich einen vergleichbaren Urheberrechtsschutz für den Mart-Stam-Stuhl verneint (Zeitschrift für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht ? Auslands- und Internationaler Teil, 1992, Seite 465).

Der 20. Zivilsenat des OLG hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Die Beklagte kann binnen einen Monats gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Urteil vom 11.08.2009, Az.: I-20 U 120/08

Quelle: PM des OLG Düsseldorf vom 24.08.2009

Foto Thonet

Full post as published by Handakte WebLAWg on August 24, 2009 (boomark / email).

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