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International Law
: Handakte WebLAWgVirtueller Nachlass
By Webmaid
Fotos, E-Mails und Textdateien eines Verstorbenen gehen wie anderer Nachlass in den Besitz der Erben über. Liegen die Daten auf fremden Servern – etwa dem eines sozialen Netzwerks -, sind sie allerdings grundsätzlich das Eigentum des Providers. Der Verstorbene hatte nur ein Nutzungsrecht daran. Dann entscheidet der Vertrag mit dem Anbieter, ob das Zugangsrecht mit dem Tod erlischt oder die Erben in den Vertrag eintreten. Sie können dann Zugang zu den Daten verlangen. Sind die Daten nicht vererbbar, sind anstelle der Erben die Angehörigen des Toten zuständig – diese können aber auch identisch sein. (…)
Mehr dazu in der Mainzer Allgemeinen Zeitung vom 03.12.2009
Full post as published by Handakte WebLAWg on December 03, 2009 (boomark / email).

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