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International Law
: Handakte WebLAWgStolperstein im Aufsichtsrat
By Handakte
Wird über einen Interessenskonflikt im Aufsichtsrat entgegen dem Corporate Governance Kodex nicht schriftlich berichtet, kann dies die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat anfechtbar machen. (BAG vom 21.09.2009, Az.: II ZR 174/08)
In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es um die Hauptversammlung des Axel-Springer-Verlags 2006. Seinerzeit überlegte die Springer AG, den Medienkonzern Premiere zu übernehmen. Ein Aufsichtsratsmitglied von Axel Springer war gleichzeitig im Aufsichtsrat von Premiere und Vorstand eines Aktionärs beider Gesellschaften. Bei den Beschlüssen des Kontrollgremiums zu der Übernahme enthielt sich dieses Aufsichtsratsmitglied der Stimme.
Im schriftlichen Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung wurde dieser Interessenkonflikt jedoch nicht erwähnt. In der Hauptversammlung wurde unter anderem über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat entschieden. Vor dieser Abstimmung ordnete der Versammlungsleiter an, in zwei Blöcken abzustimmen. Ein Aufsichtsratsmitglied – Friede Springer – wurde getrennt zur Abstimmung gestellt, weil sie als Aktionärin einem Stimmverbot unterlag. (…)
Quelle: FTD vom 05.01.2010
Full post as published by Handakte WebLAWg on January 05, 2010 (boomark / email).

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