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International Law
: Handakte WebLAWgHauptversammlungen sind keine Quasselbuden
By Handakte
Im vorliegenden Fall hatte ein Aktionär, der durch häufige Auftritte bei Hauptversammlungen und Anfechtungsklagen bekannt geworden ist, gegen einen Beschluss über eine Satzungsänderung der Biotest AG geklagt. (BGH vom 8. Februar 2010, Az.: II ZR 94/08)
Die Gesellschaft hatte in die Satzung eine Regelung zur zeitlichen Beschränkung des Rede- und Fragerechts der Aktionäre in der Hauptversammlung aufgenommen: Der Versammlungsleiter ist danach ermächtigt, die Gesamtdauer der Hauptversammlung zu bestimmen, die Rede- und Fragezeit jedes einzelnen Aktionärs auf festgelegte Zeiten zu beschränken und um 22.30 Uhr den Debattenschluss anzuordnen.
Der Aktionär argumentierte in seiner Anfechtungsklage, dass die Satzung feste Zeiten für Rede und Frage vorsehe und dem Einzelfall nicht mehr gerecht werde. Das LG Frankfurt hatte die Anfechtungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Aktionärs erklärte das OLG Frankfurt den angegriffenen Beschluss für nichtig und verwies unter anderem darauf, dass eine Festlegung angemessener Zeitgrenzen ohne Rücksicht auf die Belange der jeweiligen Hauptversammlung sachgerecht nicht möglich sei. (…)
Quelle: FTD vom 16.02.2010
Full post as published by Handakte WebLAWg on February 16, 2010 (boomark / email).









