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International Law

: Handakte WebLAWg

Aberratio ictus und dolus alternativus

By Handakte

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Im Ergebnis ist die Entscheidung richtig. Wer, im Umgang mit Hiebwaffen ungeübt, mit einer Axt auf einen Kopf zielt, der sich teils unmittelbar neben, teils unmittelbar über einem anderen Kopf bewegt, verursacht vorsätzlich den Tod eines anderen Menschen auch dann, wenn er den anderen Kopf trifft. Ein sog. wesentlicher Irrtum über den Kausalverlauf kommt nicht in Betracht, da diese Abweichung des Wirklichen vom angestrebten Kausalverlauf sowohl objektiv als auch aus der Sicht des Täters wahrscheinlich und leicht vorhersehbar war. Trotzdem hat der BGH große Schwierigkeiten, dieses Ergebnis zu begründen und kommt, wie wir sehen werden, dabei nicht ohne eine Unterstellung zu Lasten des Täters aus.

Es handelt sich nämlich um einen geradezu klassischen Fall der sog. aberratio ictus, bei der nach der h.L., die der BGH in diesem Urteil noch einmal bestätigt hat, nur eine Strafbarkeit wegen Versuchs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in Betracht kommt. Der Täter hatte nämlich auf den Kopf seines Nebenbuhlers gezielt und den seiner Frau getroffen. Nach der Lehre von der Maßgeblichkeit der aberratio ictus wird der Vorsatz durch das Zielen auf ein bestimmtes Objekt auf dieses Objekt “konkretisiert”, so dass dem Täter nur noch die Verletzung dieses Objekts zum Vorsatz zugerechnet werden darf. Wie der Vorsatz das macht, sich auf ein Objekt zu konkretisieren, ist mir nicht klar, denn eine “Konkretisierung” des Täterwillens auf ein bestimmtes Objekt schließt grundsätzlich die Zurechnung der Verletzung eines anderen Objekts als Verwirklichung seines Vorsatzes nicht aus. Man spricht von einem unbeachtlichen error in objecto. Mir ist auch nicht klar, warum sich der Vorsatz bei der aberratio ictus auf ein bestimmtes Objekt konkretisiert, denn eine solche Konkretisierung auf ein bestimmtes Objekt ist für den Tatbestandsverwirklichungsvorsatz gar nicht erforderlich. Niemand würde den Terroristen, der in der Fußgängerzone eine Bombe deponiert hat, vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung der getroffenen Passanten mit der Begründung freisprechen, sein Vorsatz sei nicht ausreichend auf bestimmte Opfer konkretisiert gewesen. Eine Tätervorstellung, die für den Vorsatz gar nicht erforderlich ist, kann die Zurechnung des Erfolges zum Vorsatz auch dann nicht einschränken, wenn sie falsch ist; sonst würde man die Bestimmung des Zurechnungsumfangs in das Belieben des Täters stellen.

Quelle: HRR-Strafrecht vom 27.03.2009

 

Full post as published by Handakte WebLAWg on March 27, 2009 (boomark / email).

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