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International Law
: Handakte WebLAWgAktuelles Steuerstrafrecht
By Handakte
Der besonders schwere Fall einer Steuerhinterziehung lag bisher vor, wenn der Täter Steuern in großem Ausmaß hinterzogen und zusätzlich aus grobem Eigennutz gehandelt hatte. Die Bestimmung, ob grober Eigennutz vorlag, bereitete in der Rechtspraxis elementare Schwierigkeiten, da für den groben Eigennutz dem Täter persönliche Motive oder Handlungsweisen wie ?besonders anstößig?, ?ausgeprägte Gewinnsucht? oder ?reine Geldgier? in den Urteilsgründen nachzuweisen waren. Mit der Gesetzesänderung wurde das Tatbestandsmerkmal grober Eigennutz ersatzlos gestrichen, so dass ein besonders schwerer Fall schon dann vorliegt, wenn Steuern in großem Ausmaß hinterzogen wurde, eine besondere Gesinnung des Täters muss nicht mehr nachgewiesen werden. Die Konsequenz der Feststellung eines besonders schweren Falles ist erheblich: Der Strafrahmen ist deutlich erhöht und reicht von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung ohne dass ein besonders schwerer Fall gegeben ist, bestimmt das Gesetz ein Strafmaß von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Weiterhin kommt ein neuer Tatbestand der besonders schweren Steuerhinterziehung hinzu: die bandenmäßige Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Verbrauchsteuern. Diese Erweiterung ist als direkter Ausgleich für den Wegfall des § 370a AO zu sehen, der früher die gewerbsmäßige und bandenmäßige Steuerhinterziehung als Verbrechen ahnden sollte.
Der Tatbestand der Steuerhehlerei wurde mit einem eigenen Strafrahmen versehen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, die bandenmäßige Steuerhehlerei wird der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei gleichgestellt, und erhält einen Strafrahmen von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Zusätzlich wurde auch der Versuch der Steuerhehlerei nunmehr ausdrücklich unter Strafe gestellt. (…)
Quelle: RAe Korts vom 06.08.2008
Full post as published by Handakte WebLAWg on August 06, 2008 (boomark / email).

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