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International Law
: Handakte WebLAWgDas sogenannte rechtsfreie Netz
By Handakte
Was für die Meinungsäußerung von Vorteil sein kann, bedroht oftmals politische, wirtschaftliche oder rechtliche Interessen anderer. Der Staat hat daher grundsätzlich immer – auch im Printbereich – ein Interesse daran, mediale Produkte zu überprüfen, auch wenn Art. 5 Abs.1 Satz 3 ein allgemeines Zensurverbot aufstellt. Unter Zensur ist demnach nur die Vorabzensur (Präventivzensur), also der Eingriff vor Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes zu verstehen, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung. Eine Nachzensur ist hingegen im Rahmen der allgemeinen Regeln über die Meinungs- und Pressefreiheit und ihre Schranken zulässig.
Das besondere Problem der Internetverbreitung liegt vor diesem Hintergrund auf der Hand: Während Rechtsverletzungen durch Aussagen in Printmedien einer Kontrolle zugänglich sind und erforderlichenfalls auch weitgehend wieder rückgängig gemacht werden können (etwa durch Absatzstopp und Gegendarstellungen), ist eine im World Wide Web kundgegebene Äußerung praktisch nicht mehr zu revidieren. Ein einmal veröffentlichter Inhalt kann selbst nach deren Löschung durch Tools wie Google-Cache oder Internet Archive zeitlich unbegrenzt abgerufen werden. Zudem ist die Individualisierung des Urhebers solcher Äußerungen und Inhalte und die strafrechtliche Ahndung von Straftaten (Stichwort: Kinderpornografie) oftmals nicht möglich.
Mehr und mehr versuchen Staaten diesem Dilemma Herr zu werden, indem sie bereits die Verbreitung zweifelhafter Inhalte verbieten oder sogar verhindern. Diese Maßnahmen, sind meistens politisch, vereinzelt aber auch wirtschaftlich und individualrechtlich motiviert. (…)
Quelle: Dr Web vom 27.08.2009
Full post as published by Handakte WebLAWg on August 27, 2009 (boomark / email).

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