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International Law

: Handakte WebLAWg

Datenschutz im Subventionverfahren

By Handakte

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Mit Beschlüssen vom 21.04.2009 hat die 6.Kammer des VG Wiesbaden in einer Vielzahl von Verfahren dem Land Hessen aufgegeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache die Veröffentlichung aller Daten aller Antragsteller im Internet zu unterlassen und diese Daten auch nicht zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet weiterzugeben. (…)

Das Gericht gab den Eilanträgen statt, da es sich bei der Veröffentlichung eines jeden Empfängers von EU-Mitteln und der erhaltenen Beträge, die zwingend im Internet erfolgen müsse, um einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz handele, der nicht gerechtfertigt sei. Soweit mit der Verordnung das Ziel verfolgt werde, die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu erhöhen und durch eine öffentliche Kontrolle die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der betroffenen Fonds zu verbessern, sei festzustellen, dass Transparenz keinen eigenständigen Zweck darstelle, sondern nur das Ergebnis einer bestimmten Maßnahme beschreibe. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Veröffentlichung überhaupt geeignet für diesen Zweck sei, denn das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verneine eine Verbesserung der Kontrolle der verwendeten Mittel und die Verhütung von Unregelmäßigkeiten durch diese Maßnahme. Es bestünden andere Kontrollmechanismen. Die veröffentlichten Daten verbreiteten lediglich Details von Antragstellern, die grundsätzlich deren Privatleben beträfen. Es seien also keine Informationen, die sich auf Fragen des öffentlichen Interesses bezögen. Nur unter dieser Voraussetzung sei eine Veröffentlichung zu Transparenzzwecken zulässig.

Die Veröffentlichung stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, denn eine Veröffentlichung sei nicht wirklich erforderlich, um den verfolgten Zweck einer Transparenz zu erzielen. Einmal veröffentlicht, könnte eine Einstellung in das Internet auch nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Gegen diese Beschlüsse kann Beschwerde erhoben werden, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.

Quelle: Marktplatz-Recht, Beschlüsse vom 21.04.2009, Az.: 6 L 359/09.WI u.a.

 

Full post as published by Handakte WebLAWg on April 23, 2009 (boomark / email).

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