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International Law
: LAWgicalEUGH zur Vorratsdatenspeicherung im P2P - Bereich
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Im Streit um die Verfolgung von Nutzern von File-sharing Diensten hat der EUGH in einer bemerkenswerten Entscheidung die europäischen Gesetzgeber an die Grundrechte erinnert und ein verhältnismässiges Vorgehen angemahnt.
Eine spanische Verwertungsgesellschaft streitet mit der spanischen Telefónica, ehemals nationale Telefongesellschaft über die Herausgabe von Nutzerdaten zur Nutzung des Dienstes KaZaa. Promusicae beantragt bei einem Madrider Gericht, Telefónica die Offenlegung von Name und Anschrift bestimmter Personen aufzugeben, denen Telefónica einen Internetzugang gewährt und von denen Promusicae die sogenannte ?IP-Adresse? sowie der Tag und die Zeit der Verbindung bekannt sind.
Es geht also um die Auslegung der entsprechenden Bestimmung, die die Herausgabe der personenbezogenen Daten regelt, also um Art. 12 (?Speicherungspflicht für die Verkehrsdaten betreffend die elektronischen Verbindungen?) der Ley 34/2002 de servicios de la sociedad de la información y de comercio electrónico (Gesetz 34/2002 über Dienste der Informationsgesellschaft und über den elektronischen Geschäftsverkehr) vom 11. Juli 2002 (BOE Nr. 166 vom 12. Juli 2002, S. 25388. Der EUGH spricht im Folgenden von LSSICE.
Art. 12 bestimmt im Absatz 3 nun folgendes:
Die Daten werden gespeichert, um im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur nationalen Verteidigung verwendet zu werden. Sie sind den Richtern oder Gerichten oder der Staatsanwaltschaft auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung dieser Daten an die Sicherheitskräfte und -behörden erfolgt gemäß den Vorgaben der Bestimmungen über den Datenschutz.
Telefónica legte gegen den Herausgabe-Beschluss Widerspruch ein und machte geltend, dass die Weitergabe der von Promusicae verlangten Daten gemäß der LSSICE nur im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur nationalen Verteidigung, nicht aber im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens oder als Maßnahme zur Vorbereitung eines solchen erlaubt sei.
Das Madrider Handelsgericht hat die Frage vorgelegt, denn es ist der Ansicht, die Auslegung von Art. 12 der LSSICE hänge von der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit den zu berücksichtigenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ab.
Der EUGH liefert eine minutiöse Sammlung der einschlägigen internationalen Rahmenbestimmungen, in die Art. 12 LSSICE eingebettet ist, darunter TRIPS, die Urheberrechts-Richtlinien, die Datenschutzrichtlinien und die E-Commerce Richtlinie.
Diese Rahmenbestimmungen werden nun alle darauf abgeklopft, ob sie das spanische Gericht zwingen Art. 12 so auszulegen, dass er auch als Anspruchsgrundlage für die Herausgabe personenbezogener Daten im Zivilverfahren dienen kann. Die nun folgende genaue Prüfung sei vor allem Studenten als Anschauungsmaterial ans Herz gelegt. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass:
Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (?Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr?), die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) gebieten es den Mitgliedstaaten nicht, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf einen effektiven Schutz des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen.
Damit wäre die Sache eigentlich erledigt. Dennoch prüft der EUGH ob sich eine Verpflichtung des Gesetzgebers aus der Eigentumsgarantie der europäischen Grundrechts-Charta ergibt und verlangt ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Verfolgungsinteressen von Rechteinhabern einerseits und Datenschutz-Interessen all der Verfolgten andererseits.
Vor dem Hintergrund der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die in Spanien schon umgesetzte Vorratsdatenspeicherung ist damit meiner Ansicht die Infragestellung des Moratoriums der Solange-Entscheidungen vom Tisch. Denn der EUGH hat dem Bundesverfassungsgericht all den Rahmen zur Verfügung gestellt, den es braucht. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet gerade nicht, die Vorratsdatenspeicherung, wie befürchtet, auch für Zivilverfahren zu öffnen.
Full post as published by LAWgical on January 29, 2008 (boomark / email).
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