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: Handakte WebLAWgFiskus hat die Kaufpreisaufteilung zu glauben
By Handakte
Bei den Streitereien geht es fast immer um die Verteilung des Kaufpreises für das Gesamtobjekt. Die Finanzbeamten wollen alles dem Grund und Boden zuordnen, der sich bekanntlich nicht abschreiben lässt. Der Vermieter hingegen argumentiert, das Grundstück sei nichts wert und alle Zahlungen entfielen auf das Gebäude. Also lassen sich die Anschaffungskosten voll über die Abschreibung von der Steuer absetzen. Dieser Disput entsteht, weil Papier bekanntlich geduldig ist und sich im Notarvertrag ein beliebiger Anteil für Grundstück und Aufbau ausweisen lassen. Dem Verkäufer ist das egal, wenn nur die Endsumme stimmt und der Erwerber möchte den Preis für den Grund und Boden optisch möglichst gering halten.
Prüfung ja, aber bitte ohne skeptische Blicke, urteilte jetzt das Sächsische Finanzgericht. Hauskäufer wollen das Volumen für die AfA nicht möglichst hoch zu halten und immer nur den Fiskus an der Nase herum führen. Wenn im Notarvertrag eine Aufteilung von 75 Prozent zugunsten des Gebäudes steht, können die Beamten das ruhig glauben und müssen daher keine eigene Schätzung mit geringerem Abschreibungsvolumen anstellen (Az. 8 K 327/07). Das hat dann auch den Vorteil, das weniger Arbeit in der Behörde anfällt, wenn die Angaben einfach abgehakt werden. (…)
Quelle: Capital vom 08.06.2009
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Fiskus hat die Kaufpreisaufteilung zu glauben
Full post as published by Handakte WebLAWg on June 08, 2009 (boomark / email).

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