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: Handakte WebLAWgFiskus kassiert auch bei Zahlung unter Vorbehalt
By Handakte
Ein selbstständiger Rechtsanwalt hatte heftigen Streit mit seinem Mandanten. Immerhin vereinbarten sie schon mal, dass der Mandant einen Scheck unter dem Vorbehalt übergibt, dass es anschließend zu einer Komplettlösung kommt. Kam es im jetzt vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall auch. Denn der Anwalt musste alles wieder rausrücken und sogar für die Zwischenzeit Zinsen bezahlen.
Preisfrage: Wie ist der Vorgang steuerlich zu behandeln?
Um es nicht allzu einfach zu machen ergab sich noch die Besonderheit, dass zwischen Scheckeinlösung und Rückzahlung ein Jahreswechsel lag. Aber immerhin wusste der Anwalt beim Ausfüllen der Einkommensteuererklärung bereits, dass er alles rausrücken muss.
Für die Finanzrichter aus Münster war der Fall eindeutig: Auch wenn ein Scheck unter dem Vorbehalt der Rückzahlung eingelöst wird, muss der Betrag sofort und in voller Höhe als Betriebseinnahme verbucht und damit auch versteuert werden (Az. 6 K 676/04 E). Denn der Anwalt als Freiberufler erstellt keine Bilanz, hier geht alles streng nach dem Zu- und Abflussprinzip. Also liegen auch dann Einnahmen vor, wenn der komplette Betrag im Folgejahr aufgrund des Vorbehalts zurückbezahlt werden muss und dies bereits bei Abgabe der Steuererklärung bekannt war.
Hätten Sie diese Preisfrage richtig beantwortet?
Quelle: Capital vom 02.04.2009
Full post as published by Handakte WebLAWg on April 02, 2009 (boomark / email).

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