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International Law
: Handakte WebLAWgGleichbehandlung bei Sonderzahlung
By Handakte
Der Zweck einer Sonderleistung wird bestimmt durch ihre tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. An den so bestimmten Zwecken ist die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu messen.
Der Arbeitgeber kann nicht eine dieser Voraussetzungen, mit der er den Empfängerkreis begrenzen will, zum “Hauptzweck” deklarieren, um damit die Herausnahme einer Arbeitnehmergruppe sachlich zu rechtfertigen, wenn einerseits die benachteiligte Gruppe die übrigen Zwecke auch erreichen kann und andererseits die begünstigte Gruppe, deren Nachteile vorgeblich ausschließlich ausgeglichen werden sollen, diesen Ausgleich nur erhalten, wenn sie alle festgelegten Voraussetzungen erfüllen. (…)
Quelle: BAG-Entscheidung vom 1.4.2009 - 10 AZR 353/08
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Gleichbehandlung bei Sonderzahlung
Full post as published by Handakte WebLAWg on June 18, 2009 (boomark / email).

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Gleichbehandlung unentgeltlicher und verbilligter Arbeitgeberleistungen
Von Fakultätsrätinnen und Nichtrauchenden








