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International Law

: jurabilis - German bLAWg from Berlin.

Heranwachsendenstrafrecht

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Hat es Spaß gemacht, das Opfer zu quälen? „Nicht wirklich“, sagt der jüngste Angeklagte. Warum noch die Messerstiche? „Weil ich stärker wirken wollte als die anderen“, gibt Marcel S. zu. „Ich habe nach den Tritten gedacht, dass er tot ist.“ Nico G. schien es eher egal zu sein, ob Tony K. stirbt. „Kranke Aktion“, sagt Kevin I. heute dazu. Auch die anderen sprechen von einem „Fehler“. Und Tony K. hofft jetzt, „dass sie so lange wie möglich reingehen“, ins Gefängnis. Ihnen drohen bis zu zehn Jahre Haft.
Wie die statistische Realität in Sachen forensischer Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf Heranwachsende aussieht, wissen nicht nur Juristen. Dafür gibt es verschiedene Gründe, die hier nicht diskutiert werden können. Diese Entwicklung führt dann allerdings bisweilen zu zweifellos skurrilen Presse-Meldungen wie dieser im Berliner Tagesspiegel. Dort zieht man im Falle von wegen Mordversuchs Angeklagten im Alter von 18, 19, 20 und 22 (!) Jahren die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts ausweislich des angegebenen Strafrahmens gar nicht in Erwägung. Das mag im vorliegenden Fall im Ergebnis zwar richtig sein (außerdem ist nicht bekannt, wie alt der 18-Jährige und wie alt der 22-Jährige zur Tatzeit waren). Hinsichtlich der Heranwachsenden ist aber nicht mehr nur das Regel-/Ausnahmeverhältnis zwischen Erwachsenen- und Jugendstrafrecht ins Gegenteil verkehrt, sondern die Anwendbarkeit des Erwachsenenstrafrechts von vorneherein offenbar gar nicht im Bewusstsein des Gerichtsreporters. Das spricht Bände.

(Bevor nun jemand in den Kommentaren den Hinweis auf die im Versuch gebliebene Tat zur Begründung des geringeren Strafrahmens anbringt, möchten wir prophylaktisch an den Wortlaut des § 23 II StGB erinnern.)

Full post as published by jurabilis - German bLAWg from Berlin. on April 19, 2008 (boomark / email).

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