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International Law
: Handakte WebLAWgNeue Abmahnwelle?
By Handakte
Aus gegebenem Anlass und da dieses Urteil eine neue Abmahngefahr darstellt, weisen wir auf ein bislang unveröffentlichtes Urteil des LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08) hin.
Danach kann der bislang gebräuchliche Hinweis “Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben” kostenpflichtig abgemahnt werden. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler vergessen, darauf hinzuweisen, dass der Beginn der Widerrufsfrist weiterhin voraussetzt, dass die Pflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB iVm. § 1 Abs. 1,2 und 3 BGB-Info V erfüllt worden sind.
Ein Bagatellverstoß wurde ausdrücklich verneint. (…)
Quelle: RA Ole Damm vom 24.10.2008
Full post as published by Handakte WebLAWg on October 24, 2008 (boomark / email).

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