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: Handakte WebLAWgNeue Berechnungsmethode im Unterhaltsrecht: Unterhalt zwischen aus erster und zweiter Ehe
By Handakte
Der zweite Familiensenats des OLG Düsseldorf hat am 5.5.2008 die bislang ungeklärte und umstrittene Frage entschieden, wie der Unterhalt zu berechnen ist, wenn beide - geschiedener und neuer - Ehepartner arbeiten und Einkommen erzielen.
Nach der seit dem 1.1.2008 geltende Unterhaltsrechtsreform stehen der geschiedene und nunmehrige Ehepartner im Rang gleich (§ 1609 Nr. 3 BGB, Ausnahmen bei Kinderbetreuung und Ehen von langer Dauer, vgl. § 1609 Nr. 2 BGB), so dass nunmehr im Grundsatz beiden ein gleich hoher Unterhaltsbedarf zusteht.
Der Senat geht davon aus, dass das zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen und aller Ehepartner addiert und
durch die Zahl der Beteiligten (ohne Kinder) geteilt wird. Anschließend wird das jeweilige Erwerbseinkommen des Ehepartners abgezogen, um die konkrete Höhe des individuellen Unterhaltsanspruchs eines Ehepartners zu ermitteln. Berücksichtigt wird ferner das schon bisher übliche ?Anreizsiebtel?, das einem Erwerbstätigen einen Vorwegabzug von einem Siebtel seines Einkommens ermöglicht. Auch werden bei der Berechnung des Einkommens Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern vorweg abgezogen, weil diese im Rang den Ehegatten vorgehen (vgl. § 1603 Nr. 1 BGB). (…)
Quelle: OLG Düsseldorf vom 21.05.2008
Full post as published by Handakte WebLAWg on May 21, 2008 (boomark / email).

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