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: Vertretbar WeblawgPfennigfuchser
By Sascha Kremer
Das OLG nimmt es ganz genau: Der Verfügungsantrag mit einem Gesamtstreitwert von 20.000,- EUR war in der Berufung auf einen von drei Punkten zusammen geschmolzen. Der Streitwert wurde deshalb auf 6.666,67 EUR festgesetzt. Auch wenn sich vor Gericht “jede schematische Betrachtung” an sich verbietet (Anmerkung in eigener Sache: Der Bereich des BGB, für den der BGH den vorstehenden Ausspruch geprägt hat, der bei keinem Repetitor fehlen darf, gehört zu meinen “Favoriten” im BGB) wurde im anschließenden (erfolglosen) Bestrafungsverfahren der Streitwert auf (fast) exakt ein Drittel des Streitwerts des Verfügungsverfahrens festgesetzt: 2.222,22 EUR. Für zwei (erfolgslose) Bestrafungsanträge ergibt das dann nach der Logik des OLG 4.444,44 EUR Streitwert. Dem Mandanten ist res recht, gegenüber den 20.000,- EUR, die das LG aös Streitwert festgesetzt hatte, reduzieren sich die Kosten damit um ein paar Euro.
Full post as published by Vertretbar Weblawg on December 30, 2008 (boomark / email).









