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: jurabilis - German bLAWg from Berlin.Vom Wert der richtigen Beschuldigtenvernehmung
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Wer in einem Strafverfahren als Beschuldigter in Frage kommt, muss auch als solcher vernommen werden. Basta. Simpler geht es nicht – sollte man meinen. Und dazu gehört als conditio sine qua non, dass er zuvor über seine entsprechenden Rechte belehrt wird. Insbesondere also über sein Recht zu schweigen. Auch das lässt sich an purer Selbstverständlichkeit kaum überbieten. Die Belehrungspflicht würde im Übrigen selbst dann gelten, stünde sie nicht ausdrücklich im Gesetz. Der Rechtsstaat will das so. Und diese Pflicht gilt – das muss man offenbar eigens unterstreichen – von Anfang an. Mithin bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens. Werden hier die Weichen falsch gestellt, droht der Zug zu entgleisen. [...]Fundstück aus NStZ 2010, 158 f. Autor der deutlichen Zeilen ist nicht etwa der Vorsitzende des republikanischen Anwaltsvereins, sondern Oberstaatsanwalt a.D. Professor Dr. Walter Grasnick, Marburg/Baden-Baden.
Denn gegen die Gefahr der tatrichterlichen Selbstbeeinflussung ist kein Kraut gewachsen. Deshalb darf das einzig wirksame Heilkraut des Verwertungsverbots nicht niedergetrampelt werden. Da haben Polizeibeamte, die Staatsanwälte in allen Instanzen, Tatrichter und Revisionsrichter offensichtlich noch einiges zu verinnerlichen. Dass sich ausgerechnet letztere zum Präzeptor über die Staatsanwälte und deren polizeiliche Hilfskräfte aufhäufeln, dazu bestand wahrlich nicht der geringste Anlass. Und im Übrigen auch keine Lizenz. Es ist nur peinlich.
Full post as published by jurabilis - German bLAWg from Berlin. on March 03, 2010 (boomark / email).
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