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International Law
: Handakte WebLAWgWerbung muss auf geringe Gewinnchance hinweisen
By Handakte
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem am 6. Mai 2009 verkündeten Berufungsurteil der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH untersagt, für die Glücksspiellotterie “6 aus 49″ mit einem möglichen Höchstgewinn (”Jackpot”) zu werben, wenn diese Werbung nicht mit der im Glücksspielstaatsvertrag vorgeschriebenen Information über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden ist.
Eine Anbieterin von Dienstleistungen im Bereich des Glücksspielwesens mit Sitz in den Niederlanden verlangte von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH vor dem Landgericht Koblenz die Unterlassung bestimmter Werbemaßnahmen. Das Landgericht Koblenz gab der Klage hinsichtlich dreier Anträge statt; insoweit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig. Hinsichtlich zweier weiterer Anträge wies das Landgericht die Klage als unbegründet ab.
Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Dezember 2008 (Aktenzeichen: 4 HK.O 133/08) ist unter www.justiz.rlp.de (>Rechtsprechung) veröffentlicht. Die Pressemitteilung des Landgerichts vom 9. Januar 2009 kann unter www.justiz.rlp.de (>Aktuelles) eingesehen werden. (…)
Quelle: Justiz vom 04.06.2009
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Werbung muss auf geringe Gewinnchance hinweisen
Full post as published by Handakte WebLAWg on June 04, 2009 (boomark / email).

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