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: Handakte WebLAWgZu ermittelnder Anschlussinhaber hat kein Beschwerderecht
By Handakte
Demjenigen, der von einem Inhaber von Urheberrechten wegen vermeintlicher Verletzungen nach § 101 UrhG als Anschlussinhaber ausfindig gemacht wird, steht dagegen kein eigenes Beschwerderecht zu. So entschied jetzt das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 05.05.2009, Az.: 6 W 39/09) Der logische Schluss: Der Anschlussinhaber ist im maßgeblichen Zeitpunkt noch unbekannt, Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ist es ja gerade, ihn zu ermitteln. Wer also unbekannt ist, ist nicht beteiligt. Wer nicht beteiligt ist, ist nicht beeinträchtigt. Wer nicht beeinträchtigt ist, dem steht auch die Beschwerde nicht zu.
Das OLG Köln führt dazu aus: (…)
Quelle: RA Christian Solmecke auf WBE-LAW vom 25.06.2009
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Zu ermittelnder Anschlussinhaber hat kein Beschwerderecht
Full post as published by Handakte WebLAWg on June 25, 2009 (boomark / email).

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