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International Law
: Handakte WebLAWgFragen der Befristung
By Handakte
Der Kläger war bei der Bundeswehr bis zum 30.06.2006 als LKW-Mechaniker auf Grund von vier aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen im Regionalen Instandsetzungszentrum des Heeres in S tätig. Dieses war als selbständige militärische Einheit einer Division angegliedert. Nach dem Kabinettsbeschluss zur Umstrukturierung der Bundeswehr sollen die Instandsetzungsarbeiten in Zukunft von einer vom Bund und einer Industrieholding zu gründenden GmbH durchgeführt werden.
Daraufhin verfügte die Beklagte am 07.12.2005 die Auflösung des Regionalen Instandsetzungszentrums S zum 31.12.2006. Der letzte Arbeitsvertrag des Klägers hatte folgende Klausel enthalten: “Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum Erreichen folgenden Zweckes: Bis zur Auflösung des Regionalen Instandsetzungszentrums S; längstens bis 30.06.2006“. (…)
Quelle: BAG, Urteil vom 30. Oktober 2008, 8 AZR 855/07
Full post as published by Handakte WebLAWg on October 31, 2008 (boomark / email).

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